Zusatzzeichen

Zusatzzeichen In der StVO § 39 Abs. 2 Satz 2 gibt es keine eigene Gruppe für die Warn- und Hinweisschilder, wie auch für die Zusatzzeichen, die gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 StVO ebenfalls Verkehrszeichen sind und in § 39 Abs. 7 StVO aufgelistet sind. Sie werden zusammen mit Gefahrzeichen , Vorschriftszeichen oder Richtzeichen verwendet und sind zur Einschränkung von Vorschriften, zur Angabe unüblicher Entfernungen oder als Begründung für eine Anordnung.